Gebühren für internationale Studierende und für ein Zweitstudium

In Baden-Württemberg werden seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in H?he von 1.500 Euro pro Semester für einen Teil der internationalen Studierenden im Erststudium erhoben. Studierende mit einer Staatsangeh?rigkeit innerhalb der EU bzw. des EWR müssen keine Studiengebühr im Erststudium bezahlen. Ebenso davon ausgenommen sind bestimmte Bildungsinl?nder*innen (z. B. Nicht-EU-Bürger*innen mit deutschem Abitur) sowie Studierende im Rahmen einer Promotion. Zeitgleich wurden Studiengebühren für ein Zweitstudium in H?he von 650 Euro pro Semester für alle Studierenden eingeführt.

Mithilfe der Seiten des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg (MWK) k?nnen Sie sich gerne über die entsprechenden Gründe informieren, die zu dieser Entscheidung geführt haben.

Verwendung

Die Hochschulen erhalten von den Studiengebühren für internationale Studierende unmittelbar einen Anteil in H?he von jeweils 300 Euro. Dieser wird an der Universit?t Konstanz für die Betreuung und F?rderung der internationalen Studierenden eingesetzt. Unter anderem soll damit deren Abschlussquote verbessert werden. Die restlichen 1.200 Euro sowie die gesamten Einnahmen aus der Zweitstudiengebühr in H?he von 650 Euro werden dem Landeshaushalt zugeführt. Dort dienen sie dazu, langfristig die notwendigen Spielr?ume für die Finanzierung der Hochschulen zu sichern.

Regelungen zur Studiengebühr für internationale Studierende

Grunds?tze zur Studiengebührenpflicht

Seit dem Wintersemester 2017/18 müssen internationale Studierende, die nicht die Staatsangeh?rigkeit eines Mitgliedsstaates der Europ?ischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europ?ischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzen, für ihr Studium in einem Bachelor-, konsekutiven Master- sowie Staatsexamensstudiengang Studiengebühren in H?he von 1.500 Euro pro Semester bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Gebühren und Beitr?ge.

Nicht studiengebührenpflichtig sind:

  • Studierende aus der EU und dem EWR.
  • 明升体育_足球竞彩网-官网e Studierende, die eine bestimmte inl?ndische Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nach § 58 Landeshochschulgesetz (LHG) besitzen (Bildungsinl?nder*innen). Inl?ndische HZBs in diesem Sinne sind:
    1. die allgemeine Hochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 LHG).
    2. die fachgebundene Hochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 LHG).
    3. die Fachhochschulreife (§ 58 Abs. 2 Nr. 3 LHG).
    4. eine schulische Qualifikation und eine Deltaprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG), soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde.
    5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG), soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde.
    6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung (§ 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG), soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung in Deutschland absolviert wurden.
    7. weitere inl?ndische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat (§ 58 Abs. 2 Nr. 12 LHG).
    In anderen Bundesl?ndern erworbene HZBs gelten als baden-württembergische, sofern und soweit sie diesen entsprechen.

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

Geraten Studierende nach (!) Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen k?nnen, kann die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen (§ 7 LHGebG).

Ausnahmeregelungen

Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Landeshochschulgebührengesetz

Die folgenden Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht gelten für Studierende aus Nicht-EU/EWR-Staaten, die z. B. ein permanentes Aufenthaltsrecht in Europa genie?en oder aufgrund bestimmter internationaler/nationaler Vorschriften eine gute Bleibeperspektive haben. Von der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende sind demnach ausgenommen:

  1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangeh?rigen eines Mitgliedstaates der Europ?ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europ?ischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder ?lter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten.
  2. Ausl?nderinnen und Ausl?nder, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen.
  3. Ausl?nderinnen und Ausl?nder, die ihren gew?hnlichen Aufenthalt im Inland haben und die au?erhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind.
  4. heimatlose Ausl?nderinnen und Ausl?nder im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausl?nder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, ver?ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) ge?ndert worden ist.
  5. Ausl?nderinnen und Ausl?nder, die ihren st?ndigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs. 1, 2 oder 4, §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausl?nderin oder eines Ausl?nders mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 [33] bis 34 AufenthG besitzen.
    5a. im Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 25.02.2025 Ausl?nderinnen und Ausl?nder, die ihren st?ndigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen.
  6. Ausl?nderinnen und Ausl?nder, die ihren st?ndigen Wohnsitz im Inland haben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 4 Satz 2 oder Abs. 5 oder § 31 AufenthG oder als Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Kind einer Ausl?nderin oder eines Ausl?nders mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30, 32 [33] bis 34 und 36a AufenthG besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtm??ig, gestattet oder geduldet aufhalten.
  7. geduldete Ausl?nderinnen und Ausl?nder (§ 60a AufenthG), die ihren st?ndigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtm??ig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten; § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gilt entsprechend.
  8. Ausl?nderinnen und Ausl?nder, die sich insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtm??ig erwerbst?tig* gewesen sind.
  9. Ausl?nderinnen und Ausl?nder, von denen sich zumindest ein Elternteil w?hrend der letzten sechs Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtm??ig erwerbst?tig* gewesen ist.
  10. Ausl?nderinnen und Ausl?nder, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang im Inland abgeschlossen haben; § 8 LHGebG bleibt unberührt, das hei?t die Zweitstudiengebühr ist hier trotzdem zu bezahlen.

Tritt ein Staat aus der EU oder dem EWR aus und würden dadurch Angeh?rige dieses Staates gebührenpflichtig, so k?nnen Angeh?rige dieses Staates, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts mindestens fünf Semester in einem Studiengang an einer baden-württembergischen Hochschule immatrikuliert waren, ihr Studium in diesem Studiengang gebührenfrei fortführen (§ 5 Abs. 2 LHGebG).

Brexit-Auswirkungen:
Studierende aus dem Vereinigten K?nigreich, die mit eigenem Wohnsitz in Deutschland bis zum 31.12.2020 (= Ende des ?bergangszeitraums) ihr Studium aufgenommen haben, werden auch nach dem 01.01.2021 nicht nach § 3 Abs. 1 LHGebG studiengebührenpflichtig sein. Die obige Regelung des § 5 Abs. 2 LHGebG, die einen Vertrauensschutz nur für Bestandsstudierende vorsah, die am 31.01.2020 bereits fünf Semester immatrikuliert waren, findet wegen des vorrangigen Abkommens über den Austritt des Vereinigten K?nigreichs aus der EU und der Europ?ischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) keine Anwendung.

Besonderheit Schweiz: Staatsangeh?rige der Schweiz sowie Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen oder Kinder von Staatsangeh?rigen der Schweiz, die in Deutschland nachweislich einer Erwerbst?tigkeit* nachgehen, unterliegen nicht der Studiengebührenpflicht für internationale Studierende. Es gilt hier das seit 01.06.2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz (Artikel 6 und 9 Abs. 2 Anhang I).

* Hinweis: Eine solche selbst?ndige oder nichtselbst?ndige Erwerbst?tigkeit muss Einkünfte erm?glichen, die den eigenen Lebensunterhalt sichern. Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbst?tigkeit ist dann auszugehen, wenn der durchschnittliche Bruttomonatslohn der anrechenbaren Zeitr?ume eines Kalenderjahres folgenden Betrag erreicht:

716,40 Euro (10/2014-09/2016)
778,80 Euro (10/2016-09/2019)
892,80 Euro (10/2019-09/2020)
902,40 Euro (10/2020-09/2022)
974,40 Euro (ab 10/2022)

Quelle: BAf?G-VwV 11.3.5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAf?G.

Befreiungsm?glichkeiten

Befreiungen nach § 6 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)

a) Von der Studiengebührenpflicht befreit werden:

  • Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.
  • Studierende einer ausl?ndischen Partnerhochschule mit Abschlussziel, die im Rahmen eines gegenseitig gebührenfreien (Doppel-)Abschlussprogramms immatrikuliert sind.
  • Studierende einer ausl?ndischen Partnerhochschule ohne Abschlussziel, die im Rahmen eines gegenseitig gebührenfreien Austauschprogramms (z. B. Erasmus) für in der Regel zwei Semester immatrikuliert sind (Austauschstudium); Studierende auf Zeit ohne Austauschprogramm ("Free Mover") sind voll studiengebührenpflichtig.
  • Studierende der P?dagogischen Hochschule Thurgau (PHTG), die an der Universit?t Konstanz in einem der gemeinsamen Studieng?nge für Lehrkr?fte der Sekundarstufe I  bzw. II oder in dem gemeinsamen Masterstudiengang "Frühe Kindheit" eingeschrieben sind.

b) Von der Studiengebührenpflicht werden auf Antrag befreit, der bis sp?testens vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt sein muss:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
  • Für ein nach der Prüfungsordnung in das Studium integriertes, praktisches Studiensemester.
  • In der Regel Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
  • Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die eine Staatsangeh?rigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums am 1. Juli eines Jahres für das folgende Wintersemester und am 1. Januar eines Jahres für das folgende Sommersemester mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde. Derzeit sind dies die L?nder Eritrea, Syrien, Somalia und Afghanistan.

c) Befreiung von besonders begabten internationalen Studierenden:

Die Universit?t Konstanz befreit j?hrlich eine begrenzte Anzahl von besonders begabten internationalen Studierenden mit Abschlussziel bei uns, nach Ma?gabe der Regelungen in der Begabtenbefreiungssatzung der Universit?t. Diese Studierenden müssen studiengebührenpflichtig sein (§ 3 LHGebG) und dürfen von den Studiengebühren weder gesetzlich ausgenommen (§ 5 LHGebG) noch anderweitig befreit sein (§ 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 7 LHGebG).

Das Verfahren findet einmal j?hrlich im Verlaufe des Sommersemesters statt. Die zust?ndigen Fachbereiche k?nnen internationale Studierende, bei denen sie eine besondere Begabung feststellen und die in der Regel pro absolviertem Semester mindestens 18 ECTS-Credits durch Leistungen an der Universit?t Konstanz erreicht haben, für die Gebührenbefreiung nach dieser Satzung vorschlagen. Ein Antrag der Studierenden ist dafür nicht erforderlich. Nach Abschluss des Verfahrens werden die betreffenden Studierenden durch einen Befreiungsbescheid schriftlich informiert. Die Befreiung gilt rückwirkend für das laufende Sommersemester und in der Folge bis zum Ende der Einschreibung in den zum Zeitpunkt der Befreiung gew?hlten Studiengang; l?ngstens jedoch bis zum Ende der Regelstudienzeit des betreffenden Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Fachsemester.

Weitere Befreiungsm?glichkeiten bestehen nicht.

Regelungen nach Aufnahme des Studiums im Falle einer Notlage

Sollten Sie nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine individuelle Notlage geraten sein, k?nnen Sie für das jeweils aktuelle Rückmeldeverfahren einen Antrag auf ganz oder teilweise Stundung (Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub) der Studiengebühren oder - je nach Schwere der individuellen Notlage - auch einen Antrag auf ganz oder teilweisen Erlass der Studiengebühren stellen (§ 7 LHGebG).

Für eine Beratung zur Antragsstellung wenden Sie sich bitte zuerst an das 明升体育_足球竞彩网-官网 Office. N?here Informationen zu den Finanzierungshilfen und -m?glichkeiten finden Sie unter den folgenden Seiten von Seezeit Studierendenwerk Bodensee sowie der Universit?t Konstanz. Au?erdem m?chten wir Ihnen die Seezeit-Jobb?rse empfehlen, bei der es ein breites Angebot an Stellen für alle Studierenden gibt.

Verfahren und Nachweise zur Feststellung von Ausnahmen und Befreiungen

Das Gesetz legt eine umfassende Mitwirkungspflicht sowohl von Studienbewerber*innen als auch von Studierenden fest, damit die Hochschulen Rechtssicherheit und einen m?glichst geringen Aufwand bei der Feststellung von eventuellen Ausnahmen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht haben. Dazu geh?rt auch, dass der Antrag auf Befreiung bis vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz).

Ausnahmeregelungen nach § 5 Landeshochschulgebührengesetz

Ob eine gesetzliche Ausnahme von der Gebührenpflicht vorliegt, sollte bereits im Rahmen der Zulassung bzw. muss sp?testens bei der Immatrikulation oder Rückmeldung nachgewiesen werden. Leider sind nicht alle Voraussetzungen (z. B. beim Aufenthaltstitel) durch uns ohne Weiteres feststellbar. Deshalb ben?tigen wir von Ihnen m?glichst frühzeitig die schriftliche Vorlage des Auskunftsformulars zusammen mit den geeigneten Nachweisen. Als Studienplatzbewerber*in erhalten Sie dieses Auskunftsformular bereits zusammen mit Ihrer Zulassung oder Aufforderung zur Immatrikulation. Nach Abschluss unserer Prüfung teilen wir Ihnen mit, ob Sie weiterhin gebührenpflichtig sind oder nicht.

Als Nachweis dient in der Regel der aktuelle elektronische Aufenthaltstitel (eAT). Sollte darin der Vermerk "siehe Zusatzblatt" stehen, muss auch das Zusatzblatt mit vorgelegt werden, um vorhandene Nebenbestimmungen (Auflagen) zum Aufenthaltstitel nachvollziehen zu k?nnen. In den F?llen, bei denen die gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenpflicht an weitere Voraussetzungen geknüpft sind, die sich nicht allein aus dem Aufenthaltstitel selbst ergeben, müssen von Ihnen erg?nzende Nachweise vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass ein lediglich zur Einreise nach Deutschland ausgestelltes kurzfristiges Visum (z. B. zur Aufnahme des Studiums) als Nachweis nicht geeignet ist. Denn in der Regel findet erst nach der Einreise die weitere aufenthaltsrechtliche Prüfung durch die Ausl?nderbeh?rde statt, an deren Ende die Ausstellung eines endgültigen bzw. langfristigeren Aufenthaltstitels stehen kann. In diesem Fall müssen Sie deshalb auch die Studiengebühr in voller H?he und innerhalb der in der Zulassung genannten Annahmefrist des Studienplatzes bezahlen. Ansonsten k?nnen wir Sie zum einen nicht immatrikulieren und zum anderen verliert die ursprüngliche Zulassung zum Studium ihre Gültigkeit.

Sollte der Nachweis einer bereits vorliegenden gesetzlichen Ausnahme erst nach Ihrer Immatrikulation/Rückmeldung und ohne eigenes Vers?umnis erfolgen k?nnen, wird die bereits bezahlte Studiengebühr erstattet. Dasselbe gilt, wenn der gesetzliche Ausnahmegrund noch binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintritt; danach bleibt es für das betreffende Semester bei der Gebührenpflicht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHGebG).

Befreiungsm?glichkeiten auf Antrag nach § 6 Landeshochschulgebührengesetz

Ob eine gesetzliche Befreiung von der Gebührenpflicht vorliegt, sollte grunds?tzlich ebenfalls bereits im Rahmen der Zulassung bzw. sp?testens bei der Immatrikulation oder Rückmeldung zum n?chsten Semester beantragt und nachgewiesen werden.

Soll der Befreiungsgrund eine Beurlaubung vom Studium sein, so ermitteln wir zun?chst im Rahmen des Beurlaubungs- bzw. Befreiungsantrags, ob dieser vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Ist dies der Fall und k?nnen Sie beurlaubt werden, liegt eine gesetzliche Befreiung vor und wir teilen Ihnen dies zusammen mit der Beurlaubung mit.

Auch für ein praktisches Studiensemester, das nach der Prüfungsordnung ein integrierter Bestandteil Ihres Studienganges sein muss, gilt eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Hier ben?tigen wir eine schriftliche Best?tigung der/des Praktikumsbeauftragten des zust?ndigen Fachbereichs.

Des Weiteren sollen Studierende befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung nach § 2 SGB IX erheblich studienerschwerend auswirkt. Hier genügt in der Regel die Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises oder von fach?rztlichen Dokumenten. Darüber hinaus k?nnen sich alle betreffenden Studierenden und Studieninteressierten auch gerne von der Beauftragten oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen beraten lassen.

Schlie?lich werden Studierende mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz befreit, die eine Staatsangeh?rigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde. Hier genügt in der Regel die Vorlage der gültigen Aufenthaltsgestattung der Ausl?nderbeh?rde.

Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen k?nnen, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.

Weitere Befreiungsm?glichkeiten bestehen nicht.

Sp?tere Einbürgerung in einen EU/EWR-Staat

Falls Sie im Verlaufe Ihres Studiums in einen EU/EWR-Staat eingebürgert werden sollten, legen Sie uns bitte als Nachweis dafür m?glichst unmittelbar danach Ihre Einbürgerungsurkunde oder Ihren Reisepass in Form einer gut lesbaren Kopie zusammen mit dem Original (zum Abgleich) vor.

Sollte der Nachweis einer bereits vorliegenden gesetzlichen Ausnahme erst nach Ihrer Immatrikulation/Rückmeldung und ohne eigenes Vers?umnis erfolgen k?nnen, wird die bereits bezahlte Studiengebühr erstattet. Dasselbe gilt, wenn der gesetzliche Ausnahmegrund noch binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintritt; danach bleibt es für das betreffende Semester bei der Gebührenpflicht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 LHGebG).

Formulare

Hinweis: Studienbewerber*innen erhalten das Auskunftsformular bereits zusammen mit ihrer Zulassung zum Studium oder Aufforderung zur Immatrikulation.

Nur für bereits immatrikulierte Studierende: Auskunftsformular zur Kl?rung einer gesetzlichen Ausnahme von den Studiengebühren für internationale Studierende

Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren für internationale Studierende

Nur nach Aufnahme des Studiums: Antrag auf ganz oder teilweise Stundung oder Antrag auf ganz oder teilweisen Erlass der Studiengebühren für internationale Studierende aus individuellen und unverschuldeten H?rtefallgründen

Regelungen zur Studiengebühr für ein Zweitstudium

Grunds?tze zur Zweitstudiengebührenpflicht

Seit dem Wintersemester 2017/18 müssen alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundst?ndigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in H?he von 650 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr) bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Gebühren und Beitr?ge.

Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium bereits eine Gebühr für 明升体育_足球竞彩网-官网e Studierende erhoben wird. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.

Der Wechsel von Studienf?chern innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss, führt nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studieng?ngen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), wird die Zweitstudiengebührenpflicht erst mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studieng?nge folgenden Semesters eintreten; dies gilt nicht für ein Erweiterungsfach im Rahmen eines Lehramtsstudienganges. Sind Studierende in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studieng?ngen an einer Hochschule des Landes und an einer Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben, tritt die Zweitstudiengebührenpflicht für das Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses des Studiengangs an der Hochschule des anderen Landes folgenden Semesters ein.

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

Befreiungsm?glichkeiten

Befreiungen nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 7 Landeshochschulgebührengesetz

Von der Studiengebührenpflicht werden auf Antrag befreit, der bis sp?testens vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt sein muss:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
  • Für ein nach der Prüfungsordnung in das Studium integriertes, praktisches Studiensemester.
  • In der Regel Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Weitere Befreiungsm?glichkeiten bestehen nicht.

Verfahren und Nachweise zur Feststellung von Befreiungen

Das Gesetz legt eine umfassende Mitwirkungspflicht sowohl von StudienbewerberInnen als auch von Studierenden fest, damit die Hochschulen Rechtssicherheit und einen geringen Aufwand bei der Feststellung von eventuellen Befreiungen von der Gebührenpflicht haben. Dazu geh?rt auch, dass der Antrag auf Befreiung bis vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz).

Befreiungen auf Antrag nach § 8 Abs. 4 Landeshochschulgebührengesetz

Soll der Befreiungsgrund eine Beurlaubung vom Studium sein, so ermitteln wir zun?chst im Rahmen des Beurlaubungs- bzw. Befreiungsantrags, ob dieser vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Ist dies der Fall und k?nnen Sie beurlaubt werden, liegt eine gesetzliche Befreiung vor und wir teilen Ihnen dies zusammen mit der Beurlaubung mit.

Auch für ein praktisches Studiensemester, das nach der Prüfungsordnung ein integrierter Bestandteil Ihres Studienganges sein muss, gilt eine Befreiung von der Gebührenpflicht. Hier ben?tigen wir eine schriftliche Best?tigung der/des Praktikumsbeauftragten des zust?ndigen Fachbereichs.

Des Weiteren sollen Studierende befreit werden, bei denen sich ihre Behinderung nach § 2 SGB IX erheblich studienerschwerend auswirkt. Hier genügt in der Regel die Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises oder von fach?rztlichen Dokumenten. Darüber hinaus k?nnen sich alle betreffenden Studierenden und Studieninteressierten auch gerne von der Beauftragten oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen beraten lassen.

Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen k?nnen, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.

Weitere Befreiungsm?glichkeiten bestehen derzeit nicht.

Formulare

Antrag auf Befreiung von den Zweitstudiengebühren

Antrag auf ganz oder teilweise Stundung der Zweitstudiengebühren aus individuellen und unverschuldeten H?rtefallgründen