Nachteilsausgleich für Studien- und Prüfungsleistungen

Studienregelungen, die für alle Studierenden gleich und ma?geblich sind, k?nnen für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu Nachteilen und Studienerschwernissen führen. Diesen krankheitsbedingten Erschwernissen sollen Nachteilsausgleiche entgegen wirken, die als zentrales Instrument der Chancengleichheit dazu dienen, dass vorhandene Barrieren überwunden werden k?nnen.

Ein Nachteilsausglich bedeutet keineswegs eine Bevorzugung und nimmt keinen Einfluss auf die Qualit?t der zu erbringenden Leistungen. Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen haben ein Recht darauf, Nachteilausgleiche im Sinne einer inklusiven Teilnahme in Anspruch zu nehmen. Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich unterliegt stets einer Einzelfallprüfung und wird vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs entschieden.

FAQ

Was ist ein Nachteilsausgleich (NTA)?

?Nachteilsausgleiche sind ein wichtiges Instrument, um chancengleiche Teilhabe im Studium herzustellen und Diskriminierung zu vermeiden.“ (Handbuch Studium und Behinderung, S.92). Sie dienen dazu, individuelle und situationsbezogene beeintr?chtigungsbezogene Benachteiligungen zu kompensieren. Ihre Inanspruchnahme darf nicht im Zeugnis vermerkt werden.

Entscheidend ist, wie sich die Beeintr?chtigung im Studium auswirkt und welche Benachteiligungen sich gegenüber den Mitstudierenden ergeben. Modifikationen müssen gleichwertige Leistungsnachweise erm?glichen und mit den inhaltlichen Anforderungen der PO in Einklang stehen. Die durch die betreffende Prüfungs- oder Studienleistung nachzuweisenden Kompetenzen müssen auch unter Anwendung des NTA nachweisbar sein. Es gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Form des NTA. Auch eine bessere Bewertung von Leistungen im Rahmen eines NTA ist ausgeschlossen.

Die Rechtsprechung r?umt dem Prüfungsausschuss hinsichtlich der Entscheidung, ob ein NTA durchzuführen ist,  sowie bezüglich Art und Umfang des Nachteilsausgleichs einen Ermessensspielraum ein. Dies ist auch zweckm??ig, damit die kompensierenden Ma?nahmen individuell und situationsbetroffen je nach Einzelfall und konkretem Fach und/oder jeweiliger Prüfung getroffen werden k?nnen. Es besteht daher kein Anspruch auf eine bestimmte Ausgleichsma?nahme. Der NTA-Antrag unterliegt einer Einzelfallprüfung.

Wer kann einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen? Was z?hlt als chronische Erkrankung und Behinderung?

Alle Studierende, deren Studium aufgrund einer oder mehrfacher Behinderungen oder einer chronischen Erkrankung erschwert wird. Die rechtlich bindende Definition von Behinderung und chronischer Erkrankung ist:

?Menschen sind behindert, wenn ihre k?rperliche Funktion, geistige F?higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit l?nger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeintr?chtigt ist.” (§2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX)

?Zu den Menschen mit Behinderungen z?hlen Menschen, die langfristige k?rperliche seelische, geistige oder Sinnesbeeintr?chtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern k?nnen.“ (Art. 1 UN-Behindertenrechtskonvention).

Diese Definition umfasst auch chronische, d.h. l?nger andauernde Erkrankungen, wie auch Erkrankungen mit einem episodischen Verlauf (z.B. psychische Erkrankungen, Epilepsie, Herz-Kreislauferkrankungen). Sie umfasst sichtbare, wie nicht sichtbare Beeintr?chtigungen und so genannte Teilleistungsst?rungen wie Legasthenie und Dyskalkulie.

Welche Optionen habe ich, wenn ich weniger als sechs Monate krank bin?

Wenn Sie vorübergehend erkrankt sind und die Prüfungsf?higkeit für Sie nur kurzfristig einschr?nkt, müssen Sie über ein ?rztliches Attest nachweisen, dass Sie aufgrund einer akuten Erkrankung/eines Schubs o.?. zum konkreten Zeitpunkt nicht prüfungsf?hig sind. Wenn sich die akute Erkrankung über einen NTA ausgleichen l?sst, der einen gleichwertigen Leistungsnachweis erm?glicht (s.o.), kann ggf. zwischen einem Antrag auf NTA und Teilnahme an der betr. Prüfung oder einem Antrag auf Prüfungsrücktritt gew?hlt werden.

Was kann ein Nachteilsausgleich sein?

Nachteilsausgleiche k?nnen beim Studienzugang, w?hrend des Studiums und bei Prüfungsleistungen Erschwernisse abbauen. Sie k?nnen dauerhaft oder einmalig gew?hrt werden. Sie sollten immer im Einzelfall geprüft und mit dem individuellen Bedarf der bzw.  des Studierenden abgeglichen werden.

Ein Nachteilsausgleich kann sowohl für Prüfungs- als auch für Studienleistungen beantragt werden.

Beispiele für einen Nachteilsausgleich, die Prüfungsleistungen betreffend:

  • Verl?ngerung der Bearbeitungszeit bei Prüfungen, Hausarbeiten oder Abschlussarbeiten
  • Erholungspausen bei Prüfungen
  • eigener Bearbeitungsraum bei Prüfungen
  • Aufteilung von Prüfungsleistungen in Teilleistungen
  • Personelle oder technische Unterstützung bei Prüfungen (z. B. Geb?rdensprachendolmetscher_innen)
  • Ersatz einer Prüfungsform durch eine andere (z. B. mündlich statt schriftlich, Einzel statt Gruppenprüfung, Hausarbeit statt Referat)

Beispiele für einen Nachteilsausgleich, die Studienleistungen betreffend:

  • Bereitstellung von Ton und Videomitschnitte der Lehrveranstaltung
  • Nutzung von besonderen Hilfsmitteln im Unterricht
  • Assistenz im Unterricht
  • Ersatz obligatorischer Pr?senzzeiten (z. B. bei chronischen Erkrankungen)
  • Vorlesungsskripte und Handouts zur Vor- und Nachbereitung
  • Modifikation von Praktika

Wo liegen die Grenzen des NTA?

Die Universit?t ist aufgrund der o.g. gesetzlichen Regelungen verpflichtet, für einen Nachteilsausgleich zu sorgen. Dieser kann allerdings nicht grenzenlos gew?hrt werden. Ma?nahmen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs dürfen

  • nur gesundheitsbedingte Nachteile ausgleichen, wenn der Nachweis der vorhandenen Bef?higung erschwert ist. Dies wird individuell geprüft.

Es gilt:

  • Keine ?berkompensation, der Chancengleichheitsgrundsatz muss für alle eingehalten werden
  • die Beeintr?chtigung muss ausgleichsf?hig sein im Hinblick auf den mit der konkreten Prüfung verfolgten Zweck, bestimmte Kompetenzen abzuprüfen zu k?nnen
  • vorgetragenen gesundheitlichen Beeintr?chtigungen dürfen nicht die in der konkreten Prüfung aktuell geprüften Kompetenzen betreffen
  • Bewertet werden keine allgemeinen Krankheitsbilder sondern die individuelle Erschwernis im Rahmen der Krankheit.
  • Bei der Beurteilung des St?ndigen Prüfungsausschusses, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbeh?rde in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden hat.
  • Diese Verantwortung kann nicht auf externe Personen, wie beispielsweise Mediziner*innen, ausgelagert werden; sie k?nnen im Prüfungsverfahren lediglich als Gutachter*innen fungieren und Ausgleichsma?nahmen unverbindlich vorschlagen.
  • Die Umgehung des Prüfungsausschusses bei alleiniger Entscheidung der ?rztin oder des Arztes bezüglich der Umsetzung des Nachteilsausgleichs ist daher rechtlich nicht zul?ssig.
  • Studierende haben im Prüfungsverfahren eine Mitwirkungspflicht, die dazu führt, dass Nachweise hinsichtlich einer Beeintr?chtigung der Prüfungsf?higkeit von den Studierenden vorgelegt werden müssen.

Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?

Hierzu müssen Sie einen formlosen Antrag stellen + ein ?rztliches Attest beifügen oder nachreichen. Gegebenenfalls müssen Sie einen diagnostischen Test beifügen (z. B. bei Lese und Rechtschreibschw?che, der nicht ?lter als 5 Jahre ist).

Der formlose Antrag + Attest müssen enthalten:

  • wichtige Angaben zu Symptomen, die das Studium beeintr?chtigen)
  • die daraus resultierenden, konkreten Erschwernisse für Ihr Studium und
  • L?sungsvorschl?ge für einen individuellen Nachteilsausgleich (am besten so konkret wir m?glich und als Bestandteil des ?rztlichen Attests).

Eine Diagnose muss in beiden Schreiben nicht genannt werden. Inhalt des Attests muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeintr?chtigungen sein, sowie die sich daraus ergebende konkrete Beeintr?chtigung in der Prüfung speziell durch die St?rung bestimmter k?rperlicher oder geistiger Funktionen.

Für die Beantragung eines NTA muss nicht das Musterformular des Zentralen Prüfungsamtes für Prüfungsrücktritte verwendet werden; es empfiehlt sich eher ein individuell auf die betreffende Beeintr?chtigung ausgestelltes ?rztliches Attest.

Entscheidend ist, dass die Symptome konkret benannt und ?rztlich best?tigt werden, die zu einer Beeintr?chtigung der Prüfungsf?higkeit führen.

Die Unterlagen reichen Sie bei dem/der zust?ndigen Fachbereichsreferent*in oder dem Prüfungssekretariat in Ihrem Fachbereich ein: /studieren/beratung-und-service/fachstudienberatung-und-pruefungssekretariate/ ; bei Abschlussprüfungen, die vom Zentralen Prüfungsamt (ZPA) organisiert werden, beim ZPA.

Ihr Antrag wird selbstverst?ndlich vertraulich behandelt, die Prüfer*innen und Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Mitarbeitenden des Zentralen Prüfungsamtes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sollte die Antwort auf den Antrag abschl?gig sein, muss dies genau begründet werden. Gegen abschl?gige Bescheide kann beim zust?ndigen Prüfungsausschuss (StPA) Widerspruch eingelegt werden. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss nach einer bestm?glichen L?sung strebt, die den Studierenden eine gleichwertige Teilnahme erm?glicht und die zugleich dem Grundsatz der Chancengleichheit und Verh?ltnism??igkeit folgt.

Im Fall einer Ablehnung wenden Sie sich an die Beauftragten für Studierende und chronische Erkrankung.

Bis wann beantrage ich einen NTA?

Beachten Sie die Fristen: In der Regel sollte der NTA mind. 4 Wochen vor Umsetzung der Ma?nahme eingereicht werden. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist und kann unter Umst?nden flexibel gehandhabt werden.

Dies soll keine zus?tzliche Hürde bzw. Erschwernis für die betroffenen Studierenden darstellen, sondern ist lediglich der Verwaltungspraxis geschuldet. Der Prüfungsausschuss braucht Zeit für die Prüfung der Antr?ge, m?gliche Rückfragen und unter Umst?nden Beiziehung des Justitiariats oder fachlicher Expertise. Auch die Realisierung der geeigneten Nachteilsausgleichsma?nahmen ist mit zus?tzlichem Zeit- und Organisationsaufwand verbunden.

Nach Ablauf der Frist ist das Recht der betroffenen Studierenden auf Nachteilsausgleich dennoch nicht grunds?tzlich ausgeschlossen.

Wie lange wird mir der NTA gew?hrt?

Handelt es sich um eine nachweislich chronische Erkrankung oder dauerhafte Behinderung, so kann der Nachteilsausgleich einen einmaligen Antrag oft für das gesamte Semester, für die gesamte Studienphase und auch für diverse Prüfungsformen bewilligt werden.

Erlaubt mir meine chronische Erkrankung auch ein Prüfungsrücktritt?

Chronische Erkrankungen k?nnen auch ausnahmsweise zum Rücktritt von der Prüfung berechtigen, wenn ein spezifischer und enger Zusammenhang zwischen chronischer Grunderkrankung und der akuten Beeintr?chtigung vorliegt. Eine solche Praxis kann im Vorfeld in einem Nachteilsausgleich zwischen Fachbereich und Studierenden vereinbart werden (z.B. bei chronischen Darmerkrankungen, schweren Formen von Endometriose).

Wie kann ein formloser Antrag auf einen Nachteilsausgleich aussehen?

Antrag auf einen Nachteilsausgleich

Sehr geehrte Prüfungskommission,

hiermit beantrage ich einen Nachteilsausgleich in Form von …. (z. B. Prüfungszeitverl?ngerung um …%, gesonderten Prüfungsraum, Pausen von ….. Dauer w?hrend der Klausur(en) …, Verl?ngerung der Bearbeitungszeit für die Hausarbeit /Seminararbeit in der LV …. bei ….. um …. Woche/n , Verl?ngerung der Frist für die Ablegung der Orientierungsprüfung / Abschlussprüfung um …. Semester (wenn kein Urlaubssemester aufgrund von Krankheit beantragt wird) , …) aufgrund meiner … ([Erkrankung] oder Symptome nennen und darlegen, wie diese sich studienbeeintr?chtigend auswirken).

Vielen Dank für Ihr Verst?ndnis.

Mit freundlichen Grü?en

Anlage: Attest von Dr….

Wer erh?lt meine personenbezogenen Daten?

Atteste sind sensible Daten und unterliegen dem Recht auf Privatsph?re der betroffenen Person.

Dieses Recht wird aufgrund der Verpflichtung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und allgemein aller Besch?ftigten der Universit?t auf Verschwiegenheit gewahrt;

zudem erhalten nur die Personen Kenntnis vom Attestinhalt, die den Nachteilsausgleich organisieren bzw. in diesem Zusammenhang Entscheidungen treffen müssen oder die Entscheider rechtlich beraten (Justitiariat). Bei der Entscheidungsfindung im Prüfungsausschuss ist die Prüfungsperson in der Regel nicht involviert. Die Universit?t tr?gt dafür Sorge, dass die Daten der betroffenen Person vertraulich behandelt werden und nicht nach au?en dringen.

Wie reiche ich den NTA ein? Digital oder pers?nlich?

Wir empfehlen vorab ein Beratungsgespr?ch mit den Beauftragten für Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung zu führen. Am besten Sie reichen den Antrag pers?nlich oder schriftlich beim Prüfungssekretariat ein.

Was kann ich als Lehrkraft tun?

Laut bundesweiten Erhebungen des Deutschen Studentenwerks haben ca. 8% der Studierenden studienerschwerende Beeintr?chtigungen. Dennoch machen nur wenige Betroffene von ihrem Recht auf einen Nachteilsausgleich Gebrauch, auch aus Sorge vor Sonderbehandlung, Stigmatisierung und Verd?chtigungen auf Missbrauch oder Nichteignung für ein Studium.

Wirken Sie als Lehrkraft diesen ?ngsten entgegen, sorgen Sie für Transparenz bei relevanten Nachteilsausgleichen und gehen Sie ermutigend auf betroffene Studierende zu! Nachteilsausgleiche k?nnen zus?tzliche Erschwernisse beheben und Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen erm?glichen, ihr Studium sorgenfreier und erfolgreich abzuschlie?en.

Was kann ich als Kommilitone*Kommilitonin tun?

Bei ca. 8% wirkt sich die pers?nliche Erkrankung studienerschwerend aus. Wir alle tragen einen Teil zur Inklusion bei. Wenn sich andere wohl und verstanden fühlen leistet du damit einen wichtigen Beitrag zur pers?nlichen und beruflichen Entwicklung anderer und unserer Universit?tskultur.

Falls du Interesse hast, bei unserem 1:1 SmS-Peerprogramm mitzuarbeiten, um Studierende in Krise und Krankheit zu begleiten, kontaktiere: sms@uni-konstanz.de.

Welches sind die rechtlichen Grundlagen des NTAs?

Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ergibt sich aus den Artikeln 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 20 des Grundgesetzes aufgrund des hieraus abgeleiteten prüfungsrechtlichen Chancengleichheitsgrundsatzes.

Aus dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) sind konkrete Ansprüche bei Benachteiligungen von Studierenden hingegen nur ableitbar, wenn es sich um private Hochschulen handelt, die zivilrechtliche Vertr?ge mit den Studierenden abschlie?en. Kommt in solchen Einrichtungen eine Diskriminierung vor, k?nnen Studierende hier ggf. Ansprüche auf Unterlassung der Benachteiligung sowie auf Schadensersatz bzw. Entsch?digung geltend machen. Bei ?ffentlich-rechtlichen Bildungstr?gern, wie der Universit?t Konstanz, findet das AGG hingegen für Studierende keine Anwendung, weil das AGG grunds?tzlich nur für Besch?ftigte und Bewerber*innen für ein Besch?ftigungsverh?ltnis sowie für Vertragspartner*innen im Zivilrechtsverkehr Benachteiligungsverbote ausspricht und Ansprüche regelt.

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) st?rkt das Recht behinderter Menschen auf chancengerechten Zugang zur Hochschulbildung und erweitert den Anspruch auf inklusive Bildung durch Einbeziehung des Rechts auf lebenslanges Lernen: ?Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“ (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK).

?Zu den Menschen mit Behinderungen z?hlen Menschen, die langfristige k?rperliche seelische, geistige oder Sinnesbeeintr?chtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern k?nnen.“ (Art. 1 UN-BRK).

Die UN-BRK verpflichtet allerdings nur die Vertragsstaaten, aus ihr kann kein unmittelbarer konkreter Anspruch einer einzelnen Person gegenüber einer Beh?rde auf eine bestimmte Ma?nahme abgeleitet werden. Entsprechendes gilt für die Anti-Diskriminierungsregelungen der Europ?ischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) verpflichtet die Hochschulen dazu, Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht zu benachteiligen, sowie sicherzustellen, dass sie ?die Angebote der Hochschule m?glichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen k?nnen“ (§ 2 Abs. 4 HRG).

Gem. § 2 Abs.3 Landeshochschulgesetz (LHG) haben die Hochschulen die Aufgabe, diesem Grundsatz aus dem HRG gerecht zu werden. § 32 Abs.3 Nr.4 LHG legt konkretisierend hierzu fest, dass die Prüfungsordnungen Ma?nahmen zur Berücksichtigung der Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten zur Wahrung ihrer Chancengleichheit vorsehen müssen.

Die Universit?t Konstanz hat daher Regelungen für den Nachteilsausgleich in alle Prüfungsordnungen der Universit?t integriert.

Die einzelnen Prüfungsordnungen der Fachbereiche sind auf der Homepage der Universit?t abrufbar.

Aktuell gelten für alle aktuellen Studieng?nge der Universit?t Konstanz Regelungen zum Nachteilsausgleich.

Wie ist die NTA-Regelung in einer Prüfungsordnung beispielhaft formuliert?

In § 10 Abs.3 der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudieng?nge Chemie, Life Science und Nanoscience B 40.0 (in der Fassung vom 7. Mai 2019 einschl. aller ?nderungen bis zum 28. Juli 2022) hei?t es: ?Bei prüfungsunabh?ngigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeintr?chtigungen einer Studentin/eines Studenten, die die Erbringung von Prüfungs- oder Studienleistungen erschweren, kann der St?ndige Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag angemessene Ma?nahmen zum Ausgleich der gesundheitlichen Beeintr?chtigungen treffen (Nachteilsausgleich). Ein Nachteilsausgleich darf nur erfolgen, wenn die Beschwerden, die Beeintr?chtigungen oder die Behinderung zulassen, dass - in anderer Form oder Frist - der Nachweis der in der betreffenden Prüfung geforderten Kompetenzen m?glich ist. Als Ausgleichsma?nahmen k?nnen bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verl?ngert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gew?hrt oder pers?nliche oder s?chliche Hilfsmittel zugelassen werden. Die Beeintr?chtigung ist von der Studentin/dem Studenten darzulegen und durch ein ?rztliches Attest, das die für die Beurteilung n?tigen medizinischen Befundtatsachen enthalten muss, nachzuweisen. Das ?rztliche Attest sollte m?glichst geeignete Vorschl?ge für den Nachteilsausgleich enthalten.“

Die Formulierung, dass ein Nachteilsausgleich gew?hrt werden ?kann“, bedeutet, dass die Entscheidung über die Gew?hrung sowie über die Ausgestaltung des konkreten individuellen Ausgleichs im Ermessen des Prüfungsausschusses liegt. Ist hingegen durch ein entsprechendes ?rztliches Attest der Nachweis für eine ausgleichsf?hige gesundheitliche Beeintr?chtigung erbracht, ist hinsichtlich des ?Ob“ der Ausgleichsma?nahme das Ermessen auf Null reduziert und es muss eine (geeignete, erforderliche und verh?ltnism??ige) Ma?nahme durchgeführt werden.

Wo finde ich weiterführende Informationen zum Thema NTA?

?bersicht der Fachstudienberatung bzw. Prüfungssekretariate

Nachteilsausgleiche im Studium und in Prüfungen. In: Handbuch, Studium und Behinderung. Berlin 2013. Herausgegeben von IBS

Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen. Rechtsgutachten. Berlin 2019. Prof. Dr. iur. J?rg Ennuschat im Auftrag der IBS