Die Aufgaben des Universit?tsrates

Die Aufgaben des Universit?tsrates ergeben sich aus § 20 LHG Hochschulrat.

Hierzu geh?ren insbesondere:

  1. die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Ma?gabe von § 18 Abs?tze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4
  2. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspl?ne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung
  3. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans
  4. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulvertr?gen und Vereinbarungen gem??
    § 7 Absatz 2 UKG
  5. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen
  6. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grunds?tze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre auf der Grundlage von
    § 13 Absatz 2
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grunds?tzen des § 26 LHO
  8. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite
  9. die Stellungnahme zur Einrichtung, ?nderung oder Aufhebung eines Studiengangs; die Stellungnahme entf?llt bei ?bereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan
  10. die Stellungnahme zum Entwurf der Grundordnung und deren ?nderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist
  11. die Er?rterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors und der Bericht über die Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat
  12. die Er?rterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan
  13. die Befassung mit Funktionsbeschreibungen von Professuren vor der Entscheidung durch das Wissenschaftsministerium über die Nomination, sofern die/der Universit?tsratsvorsitzende entscheidet, dass der Universit?tsrat zu beteiligen ist (§ 46 Abs. 3, Satz 7 LHG)