Krankenkassenbeitrag

Wir empfehlen Ihnen, sich zu diesem Thema m?glichst direkt an eine der zust?ndigen gesetzlichen Krankenkassen zu wenden.

Grunds?tzlich gilt, dass die gesetzlichen Krankenkassen Beitr?ge für die studentische Kranken- und Pflegepflichtversicherung erheben. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, sofern Studierende nicht bereits über ein Elternteil,  Ehepartner*in oder Lebenspartner*in mitversichert sind (Familienversicherung) oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind. Auch wenn Sie für die gesamte Dauer Ihres Studiums im Besitz einer gültigen European Health Insurance Card (EHIC) sind, müssen Sie sich in Deutschland nicht gesetzlich versichern.

Sie k?nnen bis maximal zur Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglied in der studentischen Krankenversicherung sein. Danach besteht in der Regel die M?glichkeit einer anschlie?enden freiwilligen Versicherung.

Promotionsstudierende sind generell nicht gesetzlich studentisch krankenversichert. Sofern sich aufgrund eines anderen Besch?ftigungsverh?ltnisses (z. B. am Lehrstuhl) keine eigene Versicherungspflicht ergibt, besteht auch hier die M?glichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Wichtig!

Wenn Sie als studentisch Krankenversicherte bzw. Krankenversicherter den Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht nachkommen, k?nnen Sie weder eingeschrieben noch rückgemeldet werden (§ 254 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). In der Konsequenz erlischt nach Ablauf der Annahmefrist Ihre Zulassung zum Studium oder es wird nach Ablauf einer Nachfrist die Exmatrikulation durchgeführt.