Antworten auf h?ufige Fragen (FAQ)

Hier finden Sie weitere Informationen zum Deutschlandstipendium

1) Wer kann das Deutschlandstipendium beziehen?

Bezugsberechtigt sind sowohl Studienanf?nger*innen als auch Studierende h?herer Fachsemester, die an der Universit?t Konstanz in grundst?ndigen Studieng?ngen (Bachelor und Erste juristische Prüfung) und in weiterführenden Masterstudieng?ngen eingeschrieben sind. Die Staatsangeh?rigkeit spielt keine Rolle. Nicht bewerben k?nnen sich Doktorand*innen der Universit?t und Zeitstudierende, die nur vorübergehend und ohne Abschlussziel an der Universit?t studieren. Das Stipendium wird unabh?ngig vom Einkommen der Eltern oder der Studierenden gew?hrt; gef?rdert werden jedoch nur begabte Studierende, die hervorragende Leistungen im Studium oder Beruf erwarten lassen.

2) Wie viel Geld gibt es?

Studierende werden mit 300 Euro monatlich gef?rdert.

3) Wie viele Deutschlandstipendien werden vergeben?

Die H?lfte des Geldes für die Stipendien muss zun?chst von der Universit?t bei privaten Spender*innen eingeworben werden. Die andere H?lfte wird dann vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) dazu gegeben. Die Anzahl der j?hrlich zu vergebenden Stipendien h?ngt damit von dem Erfolg der Einwerbung ab. Sie wird in der Stipendienausschreibung bekannt gegeben.

4) Wie lange wird das Deutschlandstipendien gezahlt?

Wer ausgew?hlt wurde, bekommt die Unterstützung in der Regel für mindestens zwei Semester und h?chstens bis zum Ende der Regelstudienzeit. Verl?ngert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie z. B. einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die F?rderungsh?chstdauer auf Antrag verl?ngert werden.

5) Wie und wo k?nnen Sie sich bewerben?

Die Bewerbung erfolgt zun?chst online und über die entsprechende Internetseite der Universit?t Konstanz. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. September und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres (Ausschlussfrist). In einem n?chsten Schritt werden aufgrund der 明升体育_足球竞彩网-官网-Bewerbung die besten Stipendienbewerber*innen benachrichtigt und aufgefordert, einen schriftlichen Bewilligungsantrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen (erneute Ausschlussfrist) einzureichen.

Zum Studium bereits zugelassene Studienanf?nger*innen dürfen das Stipendium nur an derjenigen Universit?t beantragen, an der sie ihr Studium definitiv aufnehmen werden (z. B. nachdem auch eine Wohnung etc. gefunden wurde). Darüber hinaus gibt die Universit?t Konstanz j?hrlich in einer Ausschreibung bekannt, wie viele Stipendien sie voraussichtlich vergibt.

6) Wer entscheidet über die Vergabe und wie geschieht das?

?ber die vollst?ndig und fristgerecht eingegangenen Bewilligungsantr?ge entscheidet eine Auswahlkommission der Universit?t Konstanz unter Beteiligung von je drei Wissenschaftler*innen, Studierenden und Mitarbeiter*innen der zentralen Universit?tsverwaltung. Anhand der schriftlichen Unterlagen wird zun?chst eine Rangliste erstellt. Anschlie?end werden die potentiell besten Stipendienberwerber*innen zu einem pers?nlichen Auswahlgespr?ch eingeladen, woraufhin die Auswahlkommission ihre endgültige Vergabeentscheidung trifft und dies den neuen Stipendiat*innen schriftlich mitteilt.

Die Auswahlkriterien und das Verfahren sind in der Stipendienprogramm-Verordnung im Grundsatz geregelt und vom Senat in den Vergaberichtlinien der Universit?t Konstanz im Detail festgelegt worden.

7) Welche Auswahlkriterien gibt es?

Für die Auswahl der Stipendiat*innen werden drei Kriterien herangezogen:

1. Hervorragende Leistungen im Studium und bei Studienanf?nger*innen in der Schule (Basiswert)

Die Leistung wird bei Studienanf?nger*innen in grundst?ndigen Studieng?ngen durch die erzielte Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (z. B. im Abitur) nachgewiesen. Für Erstsemester eines weiterführenden Masterstudiengangs erfolgt der Nachweis in erster Linie durch die Abschlussnote des vorausgegangenen Bachelorstudiums.

Bei Studierenden ab dem 2. Fachsemester ist die Durchschnittsnote in den bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ma?geblich; bei Mehrfachstudieng?ngen (z. B. Lehramt) ist dies der einfache Durchschnitt der Hauptf?cher. Bei Studierenden in einem Masterstudiengang wird zus?tzlich die Abschlussnote des vorausgegangenen Bachelorstudiums weiterhin berücksichtigt.

Hinweis: Bewerber*innen mit ausl?ndischen Schul- und/oder Hochschulabschlüssen müssen diese Werte nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK) in das deutsche Notensystem umrechnen lassen. Hierzu tragen Sie bitte bei der 明升体育_足球竞彩网-官网-Bewerbung zun?chst einen fiktiven Wert von "0,8" ein. Für uns ist dies wiederum ein geeigneter Hinweis darauf, dass hier unsererseits eine Notenumrechnung erforderlich sein wird. Nach dem Absenden Ihrer 明升体育_足球竞彩网-官网-Bewerbung wenden Sie sich bitte zeitnah an das hierfür zust?ndige Personal bei der Zulassungsstelle für ausl?ndische Bewerber*innen per E-Mail. Nachdem dort die Notenumrechnung erfolgen konnte, wird das Ergebnis intern und direkt an die Vergabestelle Deutschlandstipendium übermittelt.

2. Gesellschaftliches Engagement (Abzugswert -0,2) -optional-

Darunter ist eine regelm??ige ehrenamtliche T?tigkeit, gesellschaftliches, soziales, hochschulpolitisches oder politisches Engagement oder die ehrenamtliche Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verb?nden oder Vereinen für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu verstehen. Die T?tigkeit darf h?chstens zwei Jahre zurückliegen.

3. Herausfordernde pers?nliche und famili?re Umst?nde (Abzugswerte zwischen -0,2 und insgesamt maximal -0,6) -optional-

Dazu geh?ren
a) eigene Krankheiten und Behinderungen,
b) die Betreuung eigener Kinder (insbesondere als alleinerziehendes Elternteil),
c) die Betreuung pflegebedürftiger naher Angeh?riger mit mindestens Pflegegrad 2,
d) die famil?re Herkunft, insbesondere aus einem Elternhaus als Erstakademiker*in (beide Elternteile haben keinen Schulabschluss und/oder einen Hauptschulabschluss) ODER ein Migrationshintergrund (der/die Bewerber*in hat das deutsche Bildungssystem besucht, er/sie selbst oder beide Eltern sind aber nicht mit deutscher Staatsangeh?rigkeit geboren und Deutsch wurde im Elternhaus nicht gesprochen),
e) die eigene "wirtschaftliche Bedürftigkeit".
Stipendienbewerber*innen sind per Definition in den Vergaberichtlinien dann "wirtschaftlich bedürftig", wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens eine der nachstehenden drei Kategorien von Einkommensquellen nachweislich vorliegt:
1. BAf?G-Bezug,
2. Einkünfte aus eigener Erwerbst?tigkeit von insgesamt mindestens 2.690 Euro* (netto) innerhalb der letzten 12 Monate,
3. Studienkredite und andere Darlehen zum Zwecke der Studienfinanzierung.
Andere Einkommensquellen oder das Verm?gen bleiben unberücksichtigt.

* Dies entspricht dem 5-fachen des monatlichen H?chstbetrags für eine geringfügige Besch?ftigung nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

8) Wann wird das Deutschlandstipendien NICHT gezahlt und wann endet es?

Die Auszahlung setzt voraus, dass der/die Stipendiat*in an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium vergibt. Ausnahme: Das Stipendium wird auch w?hrend eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts weitergezahlt. Dies gilt unabh?ngig davon, ob man sich dafür bei uns hat vom Studium beurlauben lassen oder nicht. W?hrend der Zeit einer Beurlaubung vom Studium aus einem anderen Grund wird das Stipendium jedoch nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin angepasst.  

Das Stipendium endet gem?? den gesetzlichen Regelungen des Stipendienprogramm-Gesetzes mit Ablauf des Monats, in dem der/die Stipendiat*in

1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, sp?testens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
2. das Studium abgebrochen hat.
3. die Fachrichtung gewechselt hat.
4. exmatrikuliert wird.

9) Was passiert bei einem Hochschulwechsel?

Auch hier gilt zun?chst, dass die Auszahlung voraussetzt, dass der/die Stipendiat*in an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium vergibt. Wechselt der/die Stipendiat*in allerdings w?hrend des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Ma?geblich ist die Semesterdauer an der Hochschule, die das Stipendium vergeben hat.

Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig mit dem Hochschulwechsel auch der Studiengang bzw. die Fachrichtung gewechselt wird, weil z. B. die letzte Prüfungsleistung im bisherigen Studiengang bzw. an der bisherigen Hochschule erbracht wurde oder ein anderer gesetzlicher Beendigungsgrund (siehe Frage 8) vorliegt.

Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist m?glich.

10) Sind weitere F?rderungen neben dem Deutschlandstipendien m?glich?

Das Deutschlandstipendium wird zus?tzlich zu BAf?G-Leistungen gezahlt. Wer allerdings schon eine begabungs- und leistungsabh?ngige F?rderung von durchschnittlich mehr als 30 Euro pro Monat je Semester erh?lt, kann das Deutschlandstipendium nicht bekommen oder weiter erhalten. Eine aktuelle ?bersicht des Informationsbüros Deutschlandstipendium (Rubrik "Studierende, H?ufig gestellte Fragen, Parallele F?rderung") informiert über die Zul?ssigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium.

11) Welche Mitwirkungspflichten haben Sie?

Die Stipendienbewerber*innen haben die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die Stipendiaten*innen haben alle ?nderungen in den Verh?ltnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Sie haben au?erdem w?hrend des F?rderzeitraums die Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen, welche die Universit?t Konstanz ben?tigt, um den Fortbestand der F?rdervoraussetzungen zu überprüfen.

12) Ist eine Bewerbung bereits im Vorfeld eines Wechsels vom Bachelor in den entsprechenden Master m?glich?

Ja, allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen: Wir empfehlen Studierenden, die sich bereits am Ende ihres Bachelorstudiums befinden, das hei?t ein bis maximal zwei Semester vor dem Abschluss stehen, sich im Rahmen der n?chstm?glichen 明升体育_足球竞彩网-官网-Bewerbung (Zeitraum 1. September bis 31. Oktober eines jeden Jahres) für eine F?rderung im Rahmen des entsprechenden Masterstudiums zu bewerben. Für die Entscheidung für oder gegen eine solche F?rderung gelten dieselben Auswahlkriterien wie unter Frage 7. Eine m?gliche Bewilligung hat in diesem Fall nur Bestand, wenn zu einem sp?teren Zeitpunkt einerseits tats?chlich eine Zulassung für den Masterstudiengang des gleichen Studienfachs erfolgt ist und dieses Anschlussstudium andererseits auch bei uns begonnen wird. Dasselbe gilt für eine direkte Anschlussf?rderung bei aktuell bereits gef?rderten StipendiatInnen eines Bachelorstudiengangs.

13) Wie erfahren Sie als neue*r Stipendiat*in von Ihrer F?rderung?

Die ausgew?hlten Stipendiat*innen erhalten zun?chst einen schriftlichen Bewilligungsbescheid mit weiteren Details zur F?rderung, Auszahlung und wichtigen rechtlichen Informationen. Des Weiteren erhalten sie ihre Stipendiumsurkunde im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung pers?nlich überreicht.

14) Was müssen Sie für eine direkte Weiterf?rderung an der Universit?t Konstanz beachten?

Für die Verl?ngerung über den von der Universit?t Konstanz best?tigten Bewilligungszeitraum hinaus ist ein schriftlicher Folgeantrag erforderlich. Den Vordruck k?nnen Sie frühestens ab dem 1. Oktober bzw. 1. April im SSZ erhalten. Darin steht auch detailliert, was Sie für die Entscheidung über Ihre weitere F?rderung beifügen müssen. Bitte reichen Sie diesen Folgeantrag zur direkten Weiterf?rderung ab einem Sommersemester m?glichst bis zum 31. Oktober bzw. ab einem Wintersemester bis zum 30. April bei der Leitung des Studierenden-Service-Zentrums (SSZ) ein.

Wichtiger Hinweis: Für das Folgeantragsverfahren im Oktober 2021 wird jede*r Stipendiat*in per E-Mail den Folgeantrag zusammen mit weiteren formalen Informationen erhalten.