Pflicht oder Angebot?

Die Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Pflichtvorsorge

Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gef?hrdenden T?tigkeiten veranlassen muss. Diese T?tigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) detailliert beschrieben. Sie dürfen eine T?tigkeit nur dann ausüben, wenn Sie zuvor an einer Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Genauer: Der Arbeitsgeber darf Sie nur dann diese T?tigkeit ausüben lassen. Sie sind also verspflichtet, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Nehmen Sie an einer Pflichtvorsorge nicht teil, ist dies pflichtwidrig und kann Konsequenzen nach sich ziehen. So kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts so lange aussetzen, bis Sie an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber veranlasst, droht diesem sogar ein Bu?geld und unter bestimmten Umst?nden sogar eine Strafe.

Die Pflichtvorsorge ist also kein Wunschkonzert, wie man so sch?n sagt. Für beide Seiten - Sie und Ihren Arbeitsgeber.

Trotzdem: Die Vorsorge dient Ihrem Schutz und beabsichtigt keineswegs, Sie zu g?ngeln.

Die Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber Ihnen bei bestimmten gef?hrdenden T?tigkeiten anbieten muss. Diese T?tigkeiten sind unter anderem im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genau beschrieben. Sie ist sozusagen die n?chste Stufe unterhalb der Pflichtvorsorge und wird dann relevant, wenn zwar ein Risiko bei Ihrer T?tigkeit besteht, dieses aber geringer ist, so dass es Ihnen überlassen wird, zu entscheiden, ob Sie sich beraten lassen oder nicht. Die Angebotsvorsorge ist somit nur für Ihren Arbeitgeber verpflichtend, nicht aber für Sie!

Wird eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, droht dem Arbeitgeber ein Bu?geld und unter bestimmten Umst?nden sogar eine Strafe. Sie k?nnen also das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen. Der Nachteil für Sie k?nnte allerdings darin bestehen, dass die Rechtslage im Bezug auf eine sp?ter auftretende Erkrankung oder Berufskrankheit, welche gegebenenfalls mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge rechtzeitig h?tte erkannt werden k?nnen, unklar ist. Es w?re z.B. denkbar, dass Sie sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen muss, Ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt zu haben.

Es schadet nie, eine Angebotsvorsorge durchzuführen!

Die Wunschvorsorge

Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber Ihnen über die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedV) hinaus bei allen T?tigkeiten gew?hren muss. Sie ist praktisch die letzte Stufe in der Trilogie der Vorsorgen. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Dies soll verhindern, dass man wegen jeder einzelnen T?tigkeit ?rztlichen Rat sucht. Es ist einzusehen, dass man z.B. keine ?rztliche Untersuchung oder Rat ben?tigt, um einen Stapel Dokumente zu lochen. Jede arbeitsmedizinische Vorsorge ben?tigt Zeit (in der Regel eine halbe Stunde oder mehr je nach Aufwand) und verursacht natürlich Kosten. Das muss mit berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeben wird hier im Gegensatz zu den beiden anderen Vorsorgen nicht aktiv. Das müssen Sie selbst tun.

Sie haben in jedem Fall das Recht, im Zweifel einfach bei der Betriebs?rztin nachzufragen.

Die Eignungsuntersuchung

Gleich vorweg:

Die Eignungsuntersuchung ist kein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und unterliegt nicht der rechtlichen Grundlage der ArbMedVV!

?hnlich wie die Pflichtvorsorge kann aber der Arbeistgeber verlangen, dass Sie Ihre Eignung zur Ausübung einer T?tigkeit ?rztlich feststellen lassen. Dies ist in der Regel dann die Einstellungsvoraussetzung.

Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen unterliegen einer privatrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen. Bei der Eignungsuntersuchung erbringen Sie praktisch den Nachweis, dass Sie gesundheitlich für den Job geeignet sind. Hier liegt auch der wesentliche Unterscheid zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die das Ziel hat, Sie pers?nlich über Gesundheitsrisken bei der Arbeit aufzukl?ren und zu beraten. So gibt es in den Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften vereinzelt Anforderungen an die k?rperliche und geistige Eignung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin (den sogenannten Eignungsvorbehalt), z.B. Fahrzeugführer, Feuerwehrdienst oder Kranführer.

Zur Feststellung der k?rperlichen und geistigen Eignung kann die ?rztliche Untersuchung dann dienen, wenn keine anderen gleich wirksamen und das Pers?nlichkeitsrecht weniger einschr?nkenden Mittel zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber ist sich also schon im Klaren darüber, dass eine Eignungsuntersuchung zwar eine Art Eingriff in das Pers?nlichkeitsrecht jedes Einzelnen sieht. Er macht aber auch klar, dass ein Arbeitgeber eine Einstellung ablehnen kann, wenn Sie sich nachweislich nicht für einen Job eignen. Wenn Sie sehr schlecht sehen, k?nnen Sie nicht Pilot*in werden. Das ist schade für Sie, Sie k?nnen ja nichts dafür. Aber es ist gut für die Passagiere.

Allerdings gibt es nur wenige Rechtsvorschriften, die eine Eignungsuntersuchung verlangen: Fahrerlaubnisverordnung (§11 FeV), Gefahrstoffverordnung (Sch?dlingsbek?mpfung  und Begasungen), Triebfahrzeugführerscheinverordnung (§ 5 TfV), Seearbeitsgesetz (§ 11 SeeArbG), Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 24a, 24b LuftVZO). Eine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung ersetzt im übrigen nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Die Eignungsuntersuchung spielt an der Uni Konstanz kaum eine Rolle. Au?erdem sind Sie ja (hoffentlich) bereits angestellt. Das bedeutet, Ihre Anstellung kann nicht mehr wegen fehlender Eignung abgelehnt werden. Ob Ihnen eine bestimmte T?tigkeit neu zugewisen werden kann, stellt ggf. eine Pflichtvorsorge fest ...