Verl?ngerungsoptionen anl?sslich der Corona-Pandemie

für befristete wissenschaftliche Vertr?ge und Stipendien sowie Beamtenverh?ltnisse auf Zeit

Im folgenden haben wir in Zusammenarbeit mit Personal- und Haushaltsabteilung die Verl?ngerungsoptionen für befristete wissenschaftliche Vertr?ge und Stipendien sowie Beamtenverh?ltnisse auf Zeit zusammengestellt, die derzeit anl?sslich der Corona-Pandemie gelten:

Wissenschaftliche Besch?ftigte nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)

Antr?ge zur Vertragsverl?ngerung werden wie üblich vom Vorgesetzten an die Personalabteilung gerichtet.

Die insgesamt gesetzliche H?chstbefristungsgrenze für diejenigen, die zu einem Zeitpunkt zwischen

  • 1. M?rz 2020 und 30. September 2020 und/oder
  • 1. Oktober 2020 und 31. M?rz 2021 zu ihrer Qualifizierung gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG

angestellt waren oder noch sind, verl?ngert sich um 6 Monate/12 Monate auf 6 Jahre und 6 Monate/12 Monate bzw. auf 12 Jahre und 6 Monate/12 Monate.
Weitere Informationen der Personalabteilung

Wissenschaftliche Besch?ftigte nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (Drittmittelbefristung)

Die verschiedenen Drittmittelgeber haben zahlreiche Ma?nahmen ergriffen, um auf pandemiebedingte Verz?gerungen und ?nderungen im Projektverlauf zu reagieren. Oftmals k?nnen Verz?gerungen in der Projektdurchführung durch Laufzeitverl?ngerungen berücksichtigt werden, so beispielsweise bei Projekten des Bundes, der EU und unter bestimmten Voraussetzungen bei der DFG. In einigen F?llen k?nnen auch zus?tzliche Mittel für Stellenverl?ngerungen beantragt werden oder bewilligte Mittel flexibilisiert eingesetzt werden.

Sollten zus?tzliche Gelder vorhanden sein, kann der/die Vorgesetzte einen entsprechenden Verl?ngerungsantrag an die Personalabteilung stellen. Vorgesetzte k?nnen sich bei Bedarf über die zust?ndige Sachbearbeiterin in der Forschungsverwaltung an den jeweiligen Geldgeber wenden.

Beamtenverh?ltnisse auf Zeit zur wissenschaftlichen Qualifizierung

Stipendiatinnen und Stipendiaten

  • von der Universit?t vergebene Stipendien: Bitte wenden Sie sich für Verl?ngerungsm?glichkeiten an die Stelle innerhalb der Universit?t, die das Stipendium vergeben hat.
  • Stipendien externer Mittelgeber: Verl?ngerung auf Antrag des Stipendiaten/der Stipendiatin beim Mittelgeber
  • Darüber hinaus besteht für interne und externe Promotionsstipendiatinnen und -stipendiaten die M?glichkeit, die Auslauffinanzierung durch den AFF zu beantragen (siehe n?chster Punkt).

Auslauffinanzierung für DoktorandInnen durch den AFF

Zur Auslauffinanzierung von Promovierenden k?nnen Betreuerinnen und Betreuer halbe Stellen (TV-L E 13) für maximal drei Monate beantragen. Antr?ge hierauf sind im Rahmen der Haupt- und Nachtragskampagne  des AFF sowie au?erhalb der Kampagnen m?glich.

Die Auslauffinanzierung richtet sich sowohl an DoktorandInnen auf Haushalts- und Drittmittelstellen als auch an DoktorandInnen, deren Stipendien auslaufen. Sie kann nur als Besch?ftigungsverh?ltnis realisiert werden. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt personalrechtlicher Aspekte.

Weitere Informationen und das entsprechende Formular finden Sie hier (F?rderverfahren des AFF/Auslauffinanzierung für Promovierende).

Verl?ngerung in pandemiebedingten H?rtef?llen für promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler (Frist abgelaufen)

Durch den Gesetzgeber sowie durch mehrere Drittmittelgeber wurde aufgrund der Pandemie die M?glichkeit zu einer Vertrags- bzw. Stipendienverl?ngerung geschaffen. In einzelnen F?llen stehen die Mittel für eine solche Verl?ngerung jedoch nicht zur Verfügung. Daher werden für die Verl?ngerung in pandemiebedingten H?rtef?llen für promovierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler auf Antrag der Vorgesetzten Mittel für die Verl?ngerung um 6 Monate zur Verfügung gestellt. Die Verl?ngerung kann nur als Besch?ftigungsverh?ltnis und maximal bis zum 31.12.2022 realisiert werden. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt personalrechtlicher Aspekte. Weitere Voraussetzungen sind, dass Lehre und/oder Forschung durch die Pandemie beeintr?chtigt wurden und dass mindestens seit dem 01.04.2020 eine befristete wissenschaftliche T?tigkeit an der Universit?t Konstanz (mit Vertrag, Beamtenverh?ltnis auf Zeit oder Stipendium) bestand. Antr?ge für die Finanzierung der Vertragsverl?ngerung in pandemiebedingten H?rtef?llen k?nnen nach einer Best?tigung der Personalabteilung zur rechtlichen M?glichkeit der Verl?ngerung ab sofort per entsprechendem Formular "Corona-Nachteilsausgleich/Verl?ngerung in pandemiebedingten H?rtef?llen" bei der Haushaltsabteilung gestellt werden. Die Frist für die Beantragung der Verl?ngerung in pandemiebedingten H?rtef?llen ist am 30. Juni 2021 abgelaufen.

Der Senat der Universit?t Konstanz hat in seiner Sitzung vom 22. Juli 2020 folgende Stellungnahme zu "Ma?nahmen zum Ausgleich coronabedingter Beeintr?chtigungen der Forschungsarbeit von wissenschaftlich Besch?ftigten in der Qualifizierungsphase" abgegeben und sich in einer Klausursitzung am 27. Januar 2021 anl?sslich der Ergebnisse der "Umfrage zu Corona-bedingten Auswirkungen auf die Forschung im akademischen Mittelbau" erneut mit dem Thema befasst. Daraufhin wurden mehrere Ma?nahmen zum pandemiebedingten Nachteilsausgleich für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler implementiert.