J?hrliche Anzeige der im Jahr 2022 ausge¨¹bten Nebent?tigkeiten von Beamte*innen
Nach den nebent?tigkeitsrechtlichen Bestimmungen sind alle Beamte*innen dazu verpflichtet, j?hrlich ihrer Erkl?rungspflicht ¨¹ber ausge¨¹bte Nebent?tigkeiten gem?? ¡ì 8 Landesnebent?tigkeitsverordnung (LNTVO) nachzukommen.
Demnach ist der Personalabteilung bis zum 01. Juli 2023 eine unterschriebene Aufstellung nach ¡ì 8 Abs. 1 LNTVO vorzulegen ¨¹ber:
- Alle im vorausgegangenen Kalenderjahr (somit f¨¹r das Jahr 2022) ausge¨¹bten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebent?tigkeiten.
- Bisher¡