J?hrliche Anzeige der im Jahr 2022 ausge¨¹bten Nebent?tigkeiten von Beamte*innen

Nach den nebent?tigkeitsrechtlichen Bestimmungen sind alle Beamte*innen dazu verpflichtet, j?hrlich ihrer Erkl?rungspflicht ¨¹ber ausge¨¹bte Nebent?tigkeiten gem?? ¡ì 8 Landesnebent?tigkeitsverordnung (LNTVO) nachzukommen.         

Demnach ist der Personalabteilung bis zum 01. Juli 2023 eine unterschriebene Aufstellung nach ¡ì 8 Abs. 1 LNTVO vorzulegen ¨¹ber:

  1. Alle im vorausgegangenen Kalenderjahr (somit f¨¹r das Jahr 2022) ausge¨¹bten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebent?tigkeiten.
  2. Bisher¡­
Ã÷ÉýÌåÓý_×ãÇò¾º²ÊÍø-¹ÙÍø

Erh?hung der Verg¨¹tungss?tze f¨¹r Hilfskr?fte ab 1. April 2023

Das Rektorat hat am 8. Februar 2023 eine Erh?hung der Verg¨¹tungss?tze f¨¹r Hilfskr?fte zum 1. April 2023 beschlossen.

Die neuen Verg¨¹tungss?tze betragen demnach f¨¹r:

Studentische Hilfskr?fte (bleibt)

12,00 € pro Stunde

Wiss. Hilfskr?fte mit Bachelor-Abschluss im konsekutiven Masterstudium

12,87 € pro Stunde

Wiss. Hilfskr?fte mit Abschluss

17,49 € pro Stunde


Die Kalkulationss?tze erh?hen sich damit auf:
 

¡­ Ã÷ÉýÌåÓý_×ãÇò¾º²ÊÍø-¹ÙÍø

Elektronische Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung ab dem 01.01.2023

Ab dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung-Daten von gesetzlich versicherten Arbeitnehmer*innen bei den Krankenkassen f¨¹r Arbeitgeber verpflichtend. Somit m¨¹ssen gesetzlich Versicherte keine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung mehr vorlegen, sondern diese kann in Zukunft elektronisch abgerufen werden.

Allerdings besteht weiterhin die Pflicht, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunf?higkeit gemeldet wird. Besonders wichtig ist auch die genaue Meldung ¨¹ber den¡­

Ã÷ÉýÌåÓý_×ãÇò¾º²ÊÍø-¹ÙÍø