Korruptionspr?vention an der Universit?t Konstanz

F¨¹r alle Dienststellen des Landes Baden-W¨¹rttemberg, auch f¨¹r die Universit?ten, gilt die Verwaltungsvorschrift des Landes zur Bek?mpfung und Verh¨¹tung von Korruption. Ein zentrales Prinzip bei der Korruptionsbek?mpfung besteht darin, dass Verh¨¹tung von Korruption bereits dort ansetzt, wo die Gefahr besteht, dass mit unlauteren Mitteln Einfluss genommen wird. Allerdings sind vor allem l?ngerfristige Einfl¨¹sse schwer zu erkennen. So sind die Grenzen zwischen Kontaktpflege und unlauterer Gew?hrung von Vorteilen oft flie?end. Korruptionsrelevante Sachverhalte k?nnen sich auch aus Umst?nden ergeben, die vordergr¨¹ndig ihren Ursprung ausschlie?lich in der Privatsph?re der Mitarbeiterin beziehungsweise des Mitarbeiters haben, allerdings aufgrund ausdr¨¹cklicher oder konkludenter Willens¨¹bereinstimmung zwischen Geber und der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter in einem Bezug zu einer dienstlichen Handlung stehen. Deshalb muss allgemein von Anfang an m?glichen Korruptionsversuchen entgegengetreten werden. Aus diesem Grund hat das Ministerium f¨¹r Wissenschaft, Forschung und Kunst den Hochschulen aufgegeben, j?hrlich Bericht ¨¹ber die Belohnungen, Geschenke und sonstigen Vorteile zu erstatten.

Die Universit?t Konstanz wird dies mittels eines digitalen Verfahrens umsetzen, um den Aufwand f¨¹r alle Beteiligten gering zu halten. Alle Besch?ftigten sind verpflichtet, alle seit dem 15.03.2023 erhaltenen Zuwendungen mit dem untenstehenden Formular der Personalabteilung mitzuteilen.

Mitteilungspflichtige Zuwendungen

Geschenkannahmen jeglicher Art von Besch?ftigten der Landesverwaltung (hierzu geh?ren sowohl Beamtinnen und Beamte als auch tarifliche Besch?ftigte) sind grunds?tzlich untersagt. Das MWK hat festgelegt, dass alle Zuwendungen unterhalb eines Wertes von 35,00 € hiervon ausgenommen sind und infolgedessen angenommen werden d¨¹rfen. Wichtig ist allerdings, dass dennoch in jedem Fall eine Anzeige der Zuwendung vonn?ten ist.

Genehmigungspflichtige Zuwendungen

Zuwendungen ¨¹ber der oben genannten Wertgrenze von 35,00 € bed¨¹rfen vor der Annahme eine Genehmigung durch die Personalabteilung. Sollte es dazu kommen, dass die Annahme untersagt wird, erfolgt diese Untersagung durch den Kanzler.

Eine Genehmigungspflicht gilt auch f¨¹r die Annahme von Preisen oder Preisgeldern, wobei Ziffer 32.5 Satz 2 BeamtenVwV (?Geld darf nicht angenommen werden.¡°) f¨¹r die Annahme von Preisgeldern f¨¹r wissenschaftliche oder k¨¹nstlerische Leistungen in einem kompetitiven Verfahren nicht gilt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Nicht-Mitteilungspflichtige Zuwendungen

Folgende Zuwendungen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen:

  • Es handelt sich um eine nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende geringwertige Aufmerksamkeit (zum Beispiel Massenwerbeartikeln wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblocks, sofern es sich dabei um Artikel einfacher Art handelt),
  • Geschenke aus dem Mitarbeiterkreis (zum Beispiel aus Anlass eines Geburtstags oder Dienstjubil?ums) im herk?mmlichen Umfang,
  • es handelt sich um nach allgemeiner Anschauung nicht zu beanstandende Vorteile, die die Durchf¨¹hrung eines Dienstgesch?fts erleichtern oder beschleunigen (zum Beispiel die Abholung mit einem Fahrzeug vom Bahnhof),
  • ¨¹bliche und angemessene Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der H?flichkeit haben, denen sich auch Mitarbeitende nicht entziehen k?nnen, ohne gegen gesellschaftliche Normen zu versto?en,
  • ¨¹bliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Mitarbeitende im Rahmen ihres Amts, in dienstlichem Auftrag oder mit R¨¹cksicht auf die ihnen durch ihr Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (zum Beispiel Einf¨¹hrung und Verabschiedung von Amtspersonen, offiziellen Empf?ngen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubil?en, Grundsteinlegungen, Richtfesten, Einweihungen, Er?ffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die ?ffentliche Hand beteiligt ist).

Erg?nzende Hinweise

  • Zuwendungen von Mitgliedern einer Personengruppe (z. B. Semester- oder Pro-jektgruppe) werden dieser zugerechnet. Die Zurechnung gilt auch f¨¹r Zuwendungen durch Angeh?rige eines Dritten (z. B. Unternehmen, Einrichtungen, Institutionen, Drittmittelgeber, sonstige Zuwendungsgeber). Erh?lt z. B. ein/e Professor/in eine Zuwendung von einer/einem Mitarbeiter/in eines Unternehmens in H?he von 25 Euro, darf sie/er von einer/einem Mitarbeiter/in desselben Unternehmens nur noch eine weitere Zuwendung in H?he von 10 Euro ohne gesonderte Genehmigung annehmen.
  • Die Annahme einer Zuwendung eines/r einzelnen Studierenden ist ohne gesonderte Genehmigung nicht zul?ssig; d. h. eine genehmigungsfreie Zuwendung kann bis zur Wertgrenze nur durch mehrere Studierende gemeinsam erfolgen.
  • Des Weiteren sind die Vorgaben von Nr. 32 BeamtenVwV und ¡ì 3 Abs. 3 TV-L zu beachten.

Vielen Dank f¨¹r Ihre Mithilfe!

Ihre Personalabteilung

Bitte loggen Sie sich ein, um auf das Formular zugreifen zu k?nnen.