Zeichnung ? Tim Schuster

Wissenswertes zum Mutterschutz

Für wen gilt der Mutterschutz?

In der Schwangerschaft und w?hrend der Stillzeit stehen Arbeitnehmerinnen, Studentinnen und Schülerinnen sowie Auszubildende unter dem besonderen Schutz des Staates. Und zwar unabh?ngig davon in welcher Art Besch?ftigungsverh?ltnis sie stehen, Vollzeit, Teilzeit, Hiwi, Beamtin oder als Studentin auch ohne Anstellung.


Meldung einer Schwangerschaft

Eine gro?e Gefahr der Sch?digung besteht insbesondere im Frühstadium der Schwangerschaft. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie Ihre Schwangerschaft m?glichst frühzeitig melden.


Wichtig:

Natürlich ist die Meldung einer Schwangerschaft aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechtes immer freiwillig. Eine m?glichst frühe Meldung ist jedoch empfehlenswert, denn nur dann k?nnen spezielle Schutzma?nahmen ergriffen werden.
Falls die Schwangere ihre Schwangerschaft (noch) nicht an die Vorgesetzte / den Vorgesetzten bzw. an das SSZ melden m?chte, sollte sie auf jeden Fall - m?glichst frühzeitig - ein vertrauliches Gespr?ch mit der Betriebs?rztin (Tel. 2668, nach Vereinbarung) führen.

Studentinnen sollten ihre Schwangerschaft beim Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) melden sowie je nach Studienverlauf die entsprechenden Praktikums-, Kurs- oder Forschungsgruppenleiter*innen informieren. Weiterführende Informationen rund um das Thema ?Mutterschutz für Studentinnen“ befinden sich auf den Internetseiten des SSZ.

Mitarbeiterinnen und Beamtinnen sprechen am besten ihre(n) Vorgesetzte(n) und / oder die Personalabteilung an. Den entsprechenden Meldeprozess haben wir hier-> nochmals detalliert beschrieben.

Sowohl Mitarbeiterinnen als auch Studentinnen k?nnen sich zudem bei der Betriebs?rztin beraten lassen, um abzukl?ren, ob zus?tzliche Ma?nahmen zur Vermeidung einer Gef?hrdung getroffen werden müssen. Alle wichtigen Informationen sowie die Vorgehensweise der Meldung einer Schwangerschaft finden Sie unter dem Menüpunkt "Eine Schwangerschaft melden".

Wichtig!

Sobald die Personalabteilung oder das SSZ informiert wurde, sind diese verpflichtet, der zust?ndigen staatlichen Aufsichtsbeh?rde (Regierungspr?sidium Freiburg) die Schwangerschaft mitzuteilen. Dieses überwacht die Einhaltung der Vorgaben des Mutterschutzgesetzes. Eine Beratung erfolgt durch die Ansprechpartner in der Fachgruppe Mutterschutz.


Gef?hrdungsbeurteilung

Um sicherzustellen, dass von der T?tigkeit keine Gefahr für das Kind und die Mutter ausgeht, müssen der Arbeitgeber bzw. die Fachgebiets- oder Arbeitsgruppenleiter*innen eine Gef?hrdungsbeurteilung nach dem MuSchG erstellen. Die Gef?hrdungsbeurteilung ist t?tigkeitsbezogen und pr?ventiv. Sie muss also bereits vorab im Hinblick auf eine m?gliche Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen oder Studentinnen durchgeführt werden.

Bei einer Schwangerschaft muss diese Gef?hrdungsbeurteilung dann zusammen mit der / dem jeweiligen Vorgesetzten personalisiert werden. Hierzu werden gegebenenfalls ermittelte Gef?hrdungen für die Schwangere im ?personalisierten Teil“ zusammengefasst. Au?erdem erh?lt die Schwangere eine Kopie des personalisierten Teils. Dieses Formular kann dann auch zu einer Besprechung mit den Sicherheitsingenieuren, der Betriebs?rztin mitgebracht werden.

Falls Gef?hrdungen ermittelt werden, müssen Alternativen für die Weiterbesch?ftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen und Studentinnen gesucht und gegebenenfalls angwendet werden. Ein Einsatz darf auch trotz des ausdrücklichen Wunsches der Schwangeren nicht erfolgen. Sollte keine alternative Einsatzm?glichkeit ohne Gef?hrdung gefunden werden, muss von Seiten des Arbeitgebers ein Besch?ftigungsverbot ausgesprochen werden.

Unterstützung bei der Erstellung der Gef?hrdungsbeurteilung erhalten die Vorgesetzten durch die Betriebs?rztin und die Sicherheitsingenieure und natürlich hier ->



Unterweisung

Der / die Vorgesetzte bzw. sein / ihre Stellvertreter*in muss für seine / ihre Mitarbeiterinnen eine  Unterweisung durchführen. Hierbei ist auch das Ergebnis der Gef?hrdungsbeurteilung mitzuteilen.

Studentinnen müssen vor Beginn eines Praktikums im Rahmen der Sicherheitsunterweisung darauf hingewiesen werden, dass sie in ihrem eigenen Interesse die Praktikumsleitung sobald wie m?glich über eine bestehende Schwangerschaft informieren sollen, damit die entsprechenden Schutzma?nahmen ergriffen werden k?nnen und zu keinem Zeitpunkt eine Gef?hrdung für Mutter und Kind besteht.


Besch?ftigungsbeschr?nkungen

Arbeit und Arbeitsplatz dürfen in keinem Fall die Mutter und das Kind gef?hrden. Deshalb darf eine Schwangere den Einwirkungen von gesundheitsgef?hrdenden Strahlen (ionisierend und nicht ionisierend), Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen (ab Risikogruppe 2), gentechnischen Arbeiten ab der Sicherheitsstufe 2, L?rm und / oder psychomentalen Belastungen nicht ausgesetzt sein, es sei denn, eine Gesundheitssch?digung kann ausgeschlossen werden.

Gef?hrdung durch physische Faktoren

Arbeiten mit besonderer physischer Belastung und erh?hter Unfallgefahr dürfen nicht oder nur eingeschr?nkt durchgeführt werden. Dies sind insbesondere:

  • Arbeiten, bei denen regelm??ig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt, umgesetzt oder bef?rdert werden müssen,
  • dauerndes Hocken oder Bücken,
  • h?ufiges, erhebliches Strecken oder Beugen (Besch?ftigungsbeschr?nkungen ergeben sich daher z. B. für Sportlehrerinnen, Putz- und Reinigungskr?fte),
  • Arbeiten im Stehen sind nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft auf h?chstens 4 Std./t?glich zu beschr?nken,
  • anhaltende einseitige Zwangshaltungen,
  • stark belastende Bewegungen, St??e und Erschütterungen,
  • T?tigkeiten, bei denen mit gesteigertem Arbeitstempo gearbeitet wird und / oder eine die Leistungsf?higkeit der Schwangeren übersteigende Arbeit geleistet werden muss,
  • Arbeiten, die zu einer Berufserkrankung führen k?nnen,
  • T?tigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen sch?dliche Einwirkungen von L?rm (Schalldruck über 80 dB(A)) auftreten bzw. impulsartiger L?rm vorkommt,
  • extreme Hitze, K?lte, N?sse, Staubbelastung etc.,
  • Arbeiten im ?berdruck (Taucher, Druckkammer).

Gef?hrdung durch ionisierende Strahlung und R?ntgenstrahlung

Ab 01.01.2019 gilt die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die R?ntgenverordnung (R?V) entf?llt und deren Inhalte sind in die StrlSchV übernommen worden. Die wichtigsten ?nderungen, die den Mutterschutz betreffen, sind in §55 (2) und §69 StrlSchV geregelt.

Strahlenschutzbereiche, §55 (2) StrlSchV

Für schwangere Frauen ist das grunds?tzliche Betretungsverbot des Kontrollbereiches aufgehoben. Allerdings dürfen Strahlenschutzbereiche nur unter bestimmten Bedingungen betreten werden:

  • Zutritt zum Sperrbereich nur zur eigenen Untersuchung oder Behandlung,
  • Zutritt zum Kontrollbereich und ?berwachungsbereich abweichend von den für alle geltenden Regelungen nur nach Zustimmung des Strahlenschutzbeauftragten und mit geeigneter Personendosisüberwachung.

Grenzwerte, §§77, 78, 80 StrSchG

Für schwangere Frauen gelten abweichend von den üblichen Grenzwerten folgende:

  • Bis zum Bekanntwerden einer Schwangerschaft darf die Organdosis des Uterus max. 2 mSv pro Monat betragen,
  • nach Bekanntgabe der Schwangerschaft darf die maximale Dosis 1 mSv für das ungeborene Kind bis zum Ende der Schwangerschaft betragen.

Wichtig

  • Die berufliche Exposition muss arbeitsw?chentlich ermittelt werden und
  • die Arbeitsbedingungen der schwangeren oder stillenden Person sind so zu gestalten, dass eine innere Exposition ausgeschlossen ist.

Unabh?ngig von den Rechtsvorschriften hat bei allen T?tigkeiten, die dem Strahlenschutz unterliegen, die / der Strahlenschutzbeauftragte das letzte Wort!

Weitere Informationen auf der Seite Ionisierende Strahlung und Strahlenschutz


Gef?hrdung durch Biostoffe

T?tigkeiten, bei denen mit Krankheitserregern oder potenziell infekti?sem Material gearbeitet wird, dürfen nicht oder nur eingeschr?nkt ausgeübt werden. An der Universit?t Konstanz kann dies unter anderem der Fall sein

  • beim gezielten Umgang mit biologischen Stoffen ab Risikogruppe 2 oder wenn Sie sich in einem solchen Bereich aufhalten,
  • beim ungezielten bzw. beruflich bedingten unbeabsichtigten Umgang mit biologischen Stoffen ab Risikogruppe 2 (z. B. in der Biologie, Botanischer Garten, Tierforschungsanlage),
  • bei gentechnischen Arbeiten ab der Sicherheitsstufe 2 oder wenn Sie sich in einem Bereich aufhalten, in dem offen mit entsprechendem Material umgegangen wird oder
  • beim Umgang mit Humanblut oder anderem potenziell infekti?sem Material (z. B. Blutbestandteile bzw. humane K?rperflüssigkeiten, Kot von infizierten Tieren etc.).

Gef?hrdung durch Gefahrstoffe

Bestimmte Gefahrstoffe besitzen krebserzeugende (karzinogene), keimzellmutagene (erbgutver?ndernde) und / oder reproduktionstoxische (fruchtbarkeitsgef?hrdende, fruchtsch?digende) Eigenschaften (KMR-Stoffe).

Viele dieser Substanzen sind in der TRGS 905 ?Verzeichnis krebserzeugender, erbgutver?ndernder und fortpflanzungsgef?hrdender Stoffe“ aufgeführt.

Arbeitsplatzgrenzwerte sind in der TRGS 900 ?Arbeitsplatzgrenzwerte“ aufgeführt. Sie basieren in vielen F?llen auf der von der St?ndigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitssch?dlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft j?hrlich herausgegebenen MAK-und BAT-Werte-Liste. Diese kann in die Beurteilung von Gefahrstoffen einbezogen werden.


Hinweis

Stoffe, die leicht durch die Haut aufgenommen werden, sind in der TRGS 900 ?Arbeitsplatzgrenzwerte“ und in der TRGS 905 ?Verzeichnis krebserzeugender, erbgutver?ndernder oder fortpflanzungsgef?hrdender Gefahrstoffe“ durch den Buchstaben "H" gekennzeichnet.

Die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten gew?hrleistet aber nicht in jedem Fall den sicheren Schutz des ungeborenen Kindes, da zahlreiche Arbeitsstoffe nicht oder nur teilweise auf fruchtsch?digende Wirkung untersucht worden sind.

Eine sehr gute Informationsquelle zu Gefahrstoffen bietet die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV, die weitestgehend alle genannten Rechtsvorschriften und Verzeichnisse berücksichtigt und st?ndig aktualisiert wird.

Beachten Sie zudem auch die Angaben zu den Kennzeichnungen, Gefahrenhinweisen und Einstufungen im Sicherheitsdatenblatt.

H 340

Kann genetische Defekte verursachen

H 341

Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

H 350

Kann Krebs erzeugen

H 350i

Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

H 351

Kann vermutlich Krebs erzeugen

H 360F

Kann die Fruchtbarkeit beeintr?chtigen

H 360D

Kann das Kind im Mutterleib sch?digen

H 361

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeintr?chtigen

H 361d

Kann vermutlich das Kind im Mutterleib sch?digen

H 362

Kann S?uglinge über die Muttermilch sch?digen

Schwangere

  • dürfen nicht mit krebserzeugenden, fortpflanzungsgef?hrdenden oder erbgutver?ndernden Gefahrstoffen (CMR-Stoffe) besch?ftigt werden oder diesen Stoffen ausgesetzt sein,
  • dürfen nicht mit sehr giftigen, gesundheitssch?dlichen und in sonstiger Weise den Menschen chronisch sch?digenden Gefahrstoffen besch?ftigt werden,
  • dürfen nicht mit unbekannten Stoffen oder solchen Stoffen arbeiten, deren Gef?hrlichkeit noch nicht bestimmt ist,
  • dürfen nicht mit Stoffen arbeiten, von denen bekannt ist, dass sie auch bei Einhaltung der Arbeitsplatzvorgaben fruchtsch?digend wirken k?nnen,
  • dürfen mit Blei und dessen Derivaten nur dann arbeiten, wenn eine Aufnahme in den K?rper ausgeschlossen werden kann.

Ausnahmen:

Es darf mit Stoffen gearbeitet werden, die bei Einhaltung der Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtsch?digung als sicher eingestuft sind und die nicht in der Lage sind, die Plazentaschranke zu überwinden.

Wichtig:

?Ausgesetzt“ w?re die werdende Mutter auch dann, wenn sie zwar nicht selbst mit einem dieser Stoffe arbeitet, aber im selben Raum damit gearbeitet wird und der Stoff durch die Raumluft verbreitet werden kann. Abzüge sind in diesem Zusammenhang nicht sicher genug.
Auch Stoffe, deren Gef?hrlichkeit noch nicht bestimmt wurde (z. B. Forschungspr?parate), müssen grunds?tzlich in diese Kategorie miteinbezogen werden.

Stillende Mütter

dürfen nicht

  • mit Stoffen arbeiten, die als reproduktionstoxisch für die Wirkung auf oder über die Muttermilch eingestuft sind und
  • mit Blei und Bleiderivaten arbeiten, sofern die Gefahr der Aufnahme in den K?rper besteht.

Arbeitsplatzbezogene Vorgaben

Im Laborbereich wird üblicherweise davon ausgegangen, dass die Vorgaben erfüllt sind, wenn die ?Laborrichtlinie“ (DGUV Information 213-850) eingehalten wird. Dies sind insbesondere:

  • Nur Umgang mit den im Labor üblichen geringen Mengen.
  • Arbeiten in eingeschalteten, regelm??ig geprüften Abzügen mit geschlossenem Frontschieber.
  • Arbeiten nur in personell nicht überbelegten Laboratorien.
  • Gef?hrliche Gase werden im Abzug gehandhabt (und im Falle der Freisetzung in geeigneten Absorptionsl?sungen aufgefangen).
  • Auswahl einer Arbeitsmethode oder pers?nlicher Schutzausrüstung, die einen Hautkontakt mit den Chemikalien sicher verhindert.
  • Platzierung der Chemikalienbeh?lter zur Entnahme nur in eingeschalteten Abzügen.
  • Die Besch?ftigten müssen sachgerecht unterwiesen werden über auftretende Gefahren sowie über Schutzma?nahmen.
  • Gef?hrdung durch psychomentale Belastungen wie Arbeits- und Zeitdruck, wie sie beispielsweise durch Akkordarbeit entstehen, müssen ebenfalls vermieden werden.

Hinweis

Stoffe, die leicht durch die Haut aufgenommen werden, sind in der TRGS 900 ?Arbeitsplatzgrenzwerte“ und in der TRGS 905 ?Verzeichnis krebserzeugender, erbgutver?ndernder oder fortpflanzungsgef?hrdender Gefahrstoffe“ durch den Buchstaben "H" gekennzeichnet.