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Akteure und ihre Rollen

Wer macht was? Die Arbeitsschutzorganisation

Wer macht was?

Der Unternehmer

Wer im Arbeitsschutz welche Rolle hat ist im Arbeitsschutzgesetz ArbSchG geregelt. Dort ist zwar immer vom Unternehmen oder Unternehmer die Rede, aber das l?sst sich natürlich auch auf die Universit?t anwenden oder übersetzen.

Der Unternehmer (die Unternehmerin) hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass seine (ihre) Mitarbeiter*innen w?rend der Arbeit keiner Gefahr ausgesetzt sind, die zu einem Unfall, Notfall oder zu einer (langfristigen) arbeitsbedingten Erkrankung führen k?nnen.

Um die Gef?hrdungen zu ermitteln, steht ihm (bzw. ihr) das Instrument der Gef?hrdungsbeurteilung zur Verfügung. Hat er (sie) diese ermittelt, muss er (bzw. sie) Ma?nahmen festlegen, um die Risiken so zu reduzieren, dass keine Unf?lle oder arbeitsbedingten Erkrankungen mehr erfolgen k?nnen. Im Idelafall.

Die Sicherheitsingenieure

Dabei hat er natürlich Unterstützung - durch die Sicherheitsingenieure. Die beraten ihn dabei, wie das geht und sie haben den ?berblick über die aktuelle Vorschriftenlage. Die Sicherheitsingenieure sind auch darin geschult, genau hinzusehen und sich unter Umst?nden auch au?ergew?hnliche Szenarien auszumalen. Sie sind sozusagen die Schwarzmaler. In der Pflicht, dass entsprechende Sicherheitsma?nahmen umgesetzt werden, ist und bleibt jedoch der Unternehmer. Er muss das nicht selbst tun, aber er muss sich dessen vergewissern.

Die Sicherheitsbeauftragten

Sie unterstützen die Führungskr?fte bei der Ermittlung von Gef?hrdungen und bei der Erstellung der Gef?hrdungsbeurteilung, sie helfen beim Hinsehen und holen sich Rat bei den Sicherheitsingenieuren.

Die Führungskr?fte

Der Unternehmer (die Unternehmerin) kann diese Aufgabe je nach Gr??e des Unternehmens nicht alleine durchführen. M?glicherweise kennt er (sie) gar nicht alle Mitarbeiter*innen pers?nlich - nicht einmal alle Arbeitspl?tze oder Gef?hrdungen, die davon ausgehen.

Er (sie) delegiert also einige der Aufgaben an seine (ihre) Mitarbeiter*innen, die Führungsverantwortung haben, weiter. Er (sie) macht dabei von der Pflichtenübertragung Gebrauch, die ebenfalls im ArbSchG geregelt ist.

Das geht eine ganze Weile so weiter nach "unten", bis die letzte Führungseben erreicht ist. Was nicht geht, ist, die ganze Verantwortung im Arbeitsschutz auf die unterste Ebene durchzureichen in der Hoffnung, man habe sich somit seiner "l?stigen" Pflichten entledigt.

Mit jeder ?bertragung von Pflichten geht automatisch auch eine ?bertragung von Rechten einher, n?mlich dem Recht, im Notfall oder bei Gefahr im Verzug einzuschreiten (was gleichzeitig natürlich auch eine Pflicht ist - sonst w?re dies unter Umst?nden unterlassene Hilfeleistung).

Au?erdem geht nicht die gesamte Verantwortung auf die n?chst untere Ebene über: Die übergeordnete Ebene hat immer die Pflicht, zu kontrollieren, ob die Arbeitsschutzma?nahmen korrekt angewendet und umgesetzt werden.

Die Mitarbeiter*innen

Auch wenn auf sie, sofern sie keine Führungsverantwortung haben, keine Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz m?glich ist, so haben sie doch eine Mitwirkungspflicht und auch eine Fürsorgepflicht im Umgang miteinander. Sie haben die Pflicht, die Führungskraft auf Defizite und M?ngel im Arbeitsschutz hinzuweisen.

Insofern müssen alle Beteiligten eng zusammenarbeiten, um Unf?lle und Notf?lle zu verhindern.